Vorstand und Satzung

Vorstand

Die Vorstandschaft 2022

Von links: Oliver Stienen, Anita Durst, Thilo Munker, Sonja Melchner,
Bernhard Keck, Christine Wied, Judith Englhard, Bernhard Ertl, Alex Steger,
Christian Aures, Thomas Sperber, Bürgermeister Michael Göth, Markus Binder

Satzung des Tennisclub Blau-Weiß Sulzbach-Rosenberg e.V.

§1 Name, Sitz, Vereinsfarben
(1) Der Verein führt den Namen „Tennisclub Blau-Weiß Sulzbach-Rosenberg“. Er hat seinen Sitz in Sulzbach-Rosenberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Amberg einzutragen.
(2) Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist der Tennissport, seine Förderung und Pflege sowie alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieses Zweckes dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sport- anlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Stattgabe des Antrags folgt. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.
(3) Der Austritt muss bis zum 30. September des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Wegzug oder Ver- setzung, ist der Austritt mit sofortiger Wirkung zulässig. Über das Vorliegen eines besonderen Grundes entscheidet der Vorstand.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es a) das Ansehen oder die Belange des Vereins schwer schädigt b) mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages mit mehr als einem halben Jahr im Verzug ist und trotz Mahnung innerhalb eines Monats nicht zahlt c) wesentliche Bestimmungen der Satzung wiederholt zuwider handelt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die über seinen Ausschluss endgültig entscheidet, einzuberufen. Bei der Abstimmung der Mitgliederversammlung ist das ausschließende Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen, es hat jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör.
(5) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes bleibt der Verein bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus dem Vereinsvermögen.
(6) Jedes Mitglied kann mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr die passive Mitgliedschaft beantragen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4-Mehrheit Ehrenmitglieder ernennen.

§4 Beiträ̈ge
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Beitrag pro Kalenderjahr. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge entscheidet die Mit- gliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann zusätzliche Sonderbeiträge beschließen.
(3) Die Aufnahmegebühr wird mit dem Beginn der Mitgliedschaft fällig. Jahresbeiträge sind am Anfang jedes Kalenderjahres zu zahlen. Sonderbeiträge sind zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie beschlossen werden, fällig. Neu ein- tretende Mitglieder, die bereits in einem anderen Tennisclub, der dem DTB an- gehört, aktiv Mitglied gewesen sind, können, sofern nicht wichtige Gründe ent- gegenstehen, von der Aufnahmegebühr befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Vorstand.

§5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, nämlich dem Vor- sitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzwart, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Schriftführer. Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung beliebig erweitert werden. In diesem Falle hat die Mitgliederversammlung die Aufgabe der zusätzlichen Vorstandsmitglieder zu bestimmen.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er soll wenigstens einmal im Quartal Sitzung abhalten.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und endet durch Ablauf der Amtszeit oder wenn die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied mit 2/3-Mehrheit abwählt. In diesem Fall muss dieselbe Versammlung ein neues Vorstandsmitglied wählen, es sei denn, die satzungsmäßig vorgesehene Mindest- mitgliederzahl des Vorstandes bleibt weiterhin gewahrt.
(4) Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt mit sofortiger Wirkung niederlegen. Wird durch die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes die satzungsmäßige Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten, so hat der Vorstand unver- züglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über eine Ersatzwahl entscheidet.
(5) Der Vorstand kann wegen unsportlichen Verhaltens Platzsperren bis zu 2 Mona- ten aussprechen.
(6) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Stellvertreter zur Vertretung nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt ist.

§ 5a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Abweichend von Absatz (1) können an Vorstandsmitglieder im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden werden.
(3) Die Entscheidung über Zahlungen nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung.

§6 Mitgliederversammlung
(1) Im letzten Quartal eines jeden Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten. Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied ohne Angabe von Gründen weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Der Vorstand kann die Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung ablehnen, wenn er gegen das Gesetz, die Satzung oder die guten Sitten verstößt.
(3) Jede Mitgliederversammlung, in der mehr als 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, ist beschlussfähig. Jede Mitgliedersammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung keine größere Mehrheit vorsieht.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Belange des Vereins, in jedem Falle aber über die Entlastung des Vorstandes und über die Feststellung des Jahresabschlusses.
(5) Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Belange des Vereins dies erfordern, insbesondere auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern.
(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzu- nehmen, die jeweils vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unter- zeichnen ist.
(7) In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§7 Kassenprüfung Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung zu prüfen, zur Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung Stellung zu nehmen und dem Vorstand einen Prüfungsbericht vorzulegen. Der Prüfungsbericht ist eine Woche vor der Jahreshauptversammlung vom Vorstand zur Einsicht durch die Mitglieder bereitzuhalten.

§8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9 Dauer und Auflösung Der Verein ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. bzw. an die Stadt Sulzbach- Rosenberg. Sollte sich innerhalb von 5 Jahren wieder ein gemeinnütziger Verein mit gleicher Zielsetzung gründen, ist diesem das Vermögen zu übereignen.

§ 10 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Vereins sind in der Sulzbach-Rosenberger Zeitung zu veröffentlichen. Stand 13. November 2009
1. Eingetragen im Vereinsregister des AG Amberg unter Nr. 343 am 26. April 1979.
2. Eintrag der Änderung § 6 Abs. 7 ins Vereinsregister am 14.01.2008. 3. Eintrag der Änderung § 5 a ins Vereinsregister am 25.01.2010.